- Copyright
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Co|py|right ['kɔpira̮it ], das; -s, -s [engl. copyright, eigtl. = Vervielfältigungsrecht, aus: copy = Kopie, Nachahmung; Exemplar u. right = Recht]:Urheberrecht (im britischen u. amerikanischen Recht) (Zeichen: ©).* * *
ICopyright[engl.], Lizenzrecht, Urheberrecht.IICopyright['kɔpɪraɪt, englisch »Recht zur Vervielfältigung«] das, -s/-s, in den englischsprachigen Ländern Bezeichnung für Urheberrecht. In den USA konnte es von Staatsangehörigen oder dort ansässigen Urhebern nur erworben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt waren: die Eintragung des Werkes in das Copyrightregister, Hinterlegung von zwei Werkexemplaren, Schutzvermerk in jedem Werkexemplar. Für Ausländer besteht seit dem In-Kraft-Treten des Welturheberrechtsabkommens, dem die USA mit Wirkung vom 16. 9. 1955 beigetreten sind, das Erfordernis der Registrierung und Hinterlegung nicht mehr, wenn das Ursprungsland das Urheberrechtsabkommen ratifiziert hat und alle Werkexemplare den im Welturheberrechtsabkommen vorgeschriebenen Copyrightvermerk (©) tragen. © steht auch in deutschsprachigen Büchern. Hinterlegung und Registrierung sind jedoch auch für Ausländer erforderlich, wenn die 28 Jahre seit der Veröffentlichung währende Schutzfrist um weitere 28 Jahre verlängert oder wenn eine Urheberrechtsverletzung gerichtlich geltend gemacht werden soll.Durch den neuen Copyright Act vom 19. 10. 1976 (seit 1. 1. 1978 in Kraft) sind für die nach In-Kraft-Treten geschaffenen Werke die zu erfüllenden Förmlichkeiten erleichtert. Für solche neuen Werke beträgt in Angleichung an internationalen Bestimmungen die Schutzfrist 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Für alle bestehenden Werke gilt weiter das bisherige System der Copyrighterneuerung nach Ablauf der 1. Schutzfristperiode von 28 Jahren. Jedoch ist die 2. Periode auf 47 Jahre verlängert worden, sodass alle bestehenden Werke einen Schutz von insgesamt 75 Jahren nach der Erstveröffentlichung genießen, vorausgesetzt, dass die Copyrighterneuerung im 28. Jahr der 1. Periode vorgenommen wurde oder künftig vorgenommen wird, sofern das 28. Jahr noch nicht erreicht ist. Im Übrigen wurden auch die Schutzvoraussetzungen und die Definition der geschützten Werke (»original works«) der modernen Entwicklung angepasst und eine Generalklausel für erlaubte Nutzungen (»fair use«) eingeführt. Eine Novelle von 1980 hat ausdrücklich die Schutzfähigkeit von Computerprogrammen anerkannt. Anpassungen erfolgten weiter durch den Beitritt der USA 1989 zur Revidierten Berner Übereinkunft . - Das englische Urheberrecht beruht im Wesentlichen auf dem Copyright Act 1956, der mehrfach novelliert worden ist (1985 ausdrückliche Aufführung der Computerprogramme unter den schutzfähigen Werken).The A B C of copyright, hg. v. der UNESCO (Paris 31986).* * *
Co|py|right ['kɔpirait], das; -s, -s [engl. copyright, eigtl. = Vervielfältigungsrecht, aus: copy = Kopie, Nachahmung; Exemplar u. right = Recht]: Urheberrecht (im britischen u. amerikanischen Recht; Zeichen: ©).
Universal-Lexikon. 2012.